Kritik am Vertrag zur Rückholung
Hoffmann nimmt Stellung zum Vertrag
Der Experte schreibt in seiner Kurzstellungnahme: “Die Leistungsbeschreibung ist jedoch keine Aufgabenstellung mit klaren Vorgaben für Art und Umfang der Aufgabe. Sie beschreibt das Sammeln von Informationen, die bereits vorliegen müssten, und die daraus abgeleitete Konzeptskizze für Zugangsvarianten im Falle der Rückholung. Das erwartete Ergebnis bleibt im Ungefähren und die Bearbeitungstiefe ( Leistungsbeschreibung Kap. 4 ) wird so kurz und allgemein beschrieben, dass kein Auftragnehmer daraus ableiten kann, was konkret getan werden soll. Die Kritik dazu nach der Veröffentlichung der ersten Fassung der Leistungsbeschreibung 01 vom 23.04.2013 wurde in Fassung 02 nicht berücksichtigt.”
Die vollständige Kurzstellungnahme lesen Sie hier: